Rückverweise
Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig (vgl. dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.