In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (Hinweis B vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, mwN). Dass demnach das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Revisionswerbers - er weist seit dem Jahr 2004 fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei er zuletzt im Jahr 2014 (u.a.) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und im Jahr 2015 (u.a.) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde - in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Der VwGH hat im Übrigen in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E vom 20. Dezember 2012, 2011/23/0554, mwN).
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