Vorliegend hegte das BVwG begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit der Partei während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und hat auch aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 den Bescheid der Behörde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Das BVwG hätte die Frage der Prozessfähigkeit jedoch schon im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbstständig zu beurteilen gehabt. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob die Partei im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie allenfalls auch schon ab Beginn des Verwaltungsverfahrens tatsächlich jene Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten erforderlich sind, zumal behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden können, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde. Schon aus diesem Grund hätte das BVwG nicht über die ihm vorliegende Beschwerde entscheiden können und wäre diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 (als unzulässig) zurückzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 lagen damit nicht vor.
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