Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen, d. h. die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts )Gericht zu veranlassen (vgl. zu allem die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm §§ 9, 11 AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG.
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