Der Revisionswerber brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, wegen außerehelichen Geschlechtsverkehres sowohl von der Familie der betroffenen Frau als auch von Seiten des afghanischen Staates verfolgt zu werden. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abgewichen sei. Nach den im E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, aufgestellten Kriterien gehöre der Revisionswerber der "sozialen Gruppe der Männer, die eine außereheliche Beziehung führen", an. Das Vorbringen des Revisionswerbers, vom afghanischen Staat verfolgt zu werden, kann allenfalls im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion in muslimischen Staaten unter dem Gesichtspunkt der (unterstellten) politischen Gesinnung asylrelevant sein (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN). Fallbezogen bestünde der Grund der Verfolgung des Revisionswerbers auch nach dessen Vorbringen nicht in seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sondern in dem Umstand, dass er nach seinen Behauptungen außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und deswegen verfolgt werde. Somit hängt die Revision nicht von der nunmehr aufgeworfenen Rechtsfrage ab.
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