Rückverweise
Eine Beschwerde nach (nunmehr:) Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 SPG 1991 ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, 96/01/0609, mwN).