Rückverweise
Das VwG hat ausdrücklich die Zurückverweisung auf die Norm des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützt. Demnach darf das VwG nur dann den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Sache des Beschwerdeverfahrens war jedoch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der mitbeteiligten Parteien (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0447; E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Diesbezüglich ist das VwG nicht vom Fehlen von Feststellungen ausgegangen. Wenngleich das VwG daher entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags den bei ihm bekämpften Bescheid aufzuheben hatte, hatte dies nicht nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu erfolgen.