Der verfahrensgegenständliche Antrag aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 unterlag und unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG und es hat die Behörde nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages über diesen entschieden. Es liegt daher eine zulässige Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG 2014 vor. Der Umstand, dass das VwGVG erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ändert daran nichts.
Rückverweise