Aus § 53 BFA-VG 2014 und den dazu ergangenen ErlRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 33) ergibt sich einerseits, dass die besagte Kostenersatzregelung nur Dolmetscherkosten erfasst, die "im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005" entstehen, und andererseits, dass ihr Ersatz vom BFA vorzuschreiben ist. Nun sind zwar im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 die Schubhaft und das gelindere Mittel geregelt, nicht jedoch das Verfahren über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung, in dem die Dolmetscherkosten entstanden sind. Damit scheidet § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 als Rechtsgrundlage für die Auferlegung der in der Verhandlung über die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid aufgelaufenen Dolmetscherkosten schon von vornherein aus, wofür im Übrigen auch § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG 2014 spricht. Gleiches gilt für die Z 4 des § 113 Abs. 1 FrPolG 2005.
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