Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Fortsetzungsausspruch (§ 22a Abs. 3 BFA-VG 2014) wurde vom VfGH als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. VfGH E 12. März 2015, G 151/2014). Die in der Revision in diesem Zusammenhang relevierte "Unzuständigkeit" des VwG liegt demnach nicht vor. Aus den genannten Erkenntnissen des VfGH ergibt sich überdies, dass auch dann, wenn sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vom VwG - wie schon bisher - eine eigenständige Beurteilung (unter Einbeziehung von allfälligen Sachverhaltsänderungen) vorzunehmen und eine - hier zufolge der Begründung des VwG: auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte neue - Entscheidung "in der Sache" zu treffen ist (vgl. VfGH E 12. März 2015, G 151/2014).
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