Rückverweise
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner die Rückkehrentscheidung betreffenden Beurteilung - soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht - die Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).