Rückverweise
Beim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Republik Serbien) tritt. Davon wurde insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 ausgegangen. Das zog als Konsequenz u. a. nach sich, dass Aussprüche nach § 8 AsylG 1997, die sich auf die "Bundesrepublik Jugoslawien" (nunmehr: Republik Serbien) bezogen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränkten, mit Rechtswidrigkeit behaftet waren. Diese Überlegungen galten umso mehr nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo und der Anerkennung durch Österreich im Februar 2008 (Hinweis E vom 18. September 2008, 2008/21/0423, mwN).