Bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, kann dessen Feststellung - in Ermangelung eines Hinweises auf eine asylrelevante Gefährdung in einem anderen als dem wahrheitswidrig vorgetäuschten Herkunftsstaat - für die Entscheidung über die Asylgewährung entbehrlich sein (Hinweis E vom 23. Juli 1999, 98/20/0464). Die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 hat sich in solchen Fällen auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (Hinweis E vom 30. September 2004, 2001/20/0410). Der Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist somit nicht nur in Bezug auf das Vorliegen einer Verfolgung Prüfgegenstand, sondern es hat sich auch die Feststellung nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 zu beziehen, weshalb die Behörde (nun auch: das Bundesverwaltungsgericht) den Herkunftsstaat auch bei der (inhaltlichen) Prüfung der Voraussetzungen für einen allfälligen Refoulementschutz heranziehen muss (Hinweis E vom 29. September 2005, 2003/20/0228).
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