Rückverweise
Die Geschäftsverteilung des BVwG sieht in ihrem § 6 Abs. 1 Z 4 vor, dass eine Richterin oder ein Richter im Sinne der Geschäftsverteilung unzuständig ist, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist. Ausgehend davon hält der VwGH seine zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen diese Norm einen bloßen Verfahrensmangel begründet, nicht aufrecht. Folglich kann ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vor dem VfGH als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.