Eine Ferienwohnung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 liegt vor, wenn die zum Wohnen oder Schlafen zumindest minimal ausgestattete und benutzbare Räumlichkeit, ohne einem dauernden Wohnbedarf zu dienen, unabhängig von den in dieser Bestimmung demonstrativ aufgezählten Aufenthaltsgründen zumindest einmal zur Nächtigung während der Bemessungsperiode verwendet wurde. Der Umstand, dass ein Vereinshaus seinem Nutzungskonzept nach im Wesentlichen ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszweckes gewidmet ist, schließt nicht bereits von vornherein die Qualifikation von darin befindlichen Räumlichkeiten als Ferienwohnung im Sinne des Ortstaxengesetzes 1992 aus.
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