Für die Erhebung der besonderen Ortstaxe gelten gemäß der hier maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 als Ferienwohnungen solche Wohnungen, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen dienen. Voraussetzung für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Wohnung dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte zur Verfügung steht oder gestellt wird. Die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 ist nur beispielhaft (vgl VwGH vom 28. April 2003, 2002/17/0351, vom 15. Dezember 2003, 2002/17/0352, vom 25. September 2012, 2008/17/0238). Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf dient (also nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehung bildet), und nicht, ob auch zusätzlich einer der im § 2 Abs 3 Z 3 leg cit ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthaltes gegeben ist (vgl VwGH vom 15. Dezember 2003, 2002/17/0352).
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