Die Beitragspflicht unter anderem von Eigentümern von Ferienwohnungen gemäß § 50 lit c Salzburger Tourismusgesetz 2003 wurde mit der Novelle LGBl Nr 73/2008 eingeführt, wonach laut den Materialien (Nr 622 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages 5. Session der 13. GP) der Kreis von zum Tourismusförderungsfonds beitragspflichtigen Personen aus Gleichheitserwägungen um die Abgabepflichtigen der besonderen Ortsbzw Kurtaxe erweitert werden sollte. Demnach ist für die Auslegung des Begriffs "Ferienwohnung" nicht nur in Bezug auf die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe sondern auch betreffend einen Beitrag zum Tourismusförderungsfonds mangels Definition im Salzburger Tourismusgesetz 2003 die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 heranzuziehen.
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