Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den Erläuterungen des Initiativantrages (1759/A BlgNR 24. GP 2) ist das Programmentgelt nach der nunmehrigen Rechtslage - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen war - keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet (vgl. Öhlinger, Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, MR 2012, 156 ff (159); vgl. auch Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323 ff (326)).
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