Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. September 1996, 95/13/0214, VwSlg 7123 F/1996, vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043, VwSlg 7578 F/2001, und vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0169, je mwN; vgl. auch Ritz, BAO5, § 116 Tz 14, mwN). Diese Bindung besteht allerdings (im Hinblick auf die Ableitung der Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft des Strafurteils, vgl. hiezu etwa Lässig in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 185. Lfg., § 398 Rz 3) nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten (vgl. die Erkenntnisse vom 25. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999, und vom 21. März 2012, 2009/16/0272). Das Strafurteil richtete sich im vorliegenden Fall gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin und den "faktischen" Geschäftsführer der Revisionswerberin (GmbH). Dass die Revisionswerberin als Haftungsbeteiligte (§ 28 Abs. 1 FinStrG idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161/2005; vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in dieser Fassung § 265 Abs. 1h FinStrG sowie 1187 BlgNR 22. GP, 27) dem Strafverfahren beigezogen worden wäre (§ 122 FinStrG), ist nicht ersichtlich; das in den Verwaltungsakten erliegende Strafurteil enthält keinen Hinweis auf eine Nebenbeteiligung der Revisionswerberin (vgl. § 217 iVm § 76 lit. b FinStrG) und insbesondere keinen Ausspruch der Haftung (§ 215 Abs. 1 lit. c FinStrG). Betreffend die Revisionswerberin besteht demnach keine Bindung an das verurteilende Straferkenntnis (vgl. auch OGH vom 29. März 2006, 3 Ob 300/05x).
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