Das Finanzamt hat den Revisionsausführungen in dem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, es verweise "wie der Revisionswerber auf die ausführliche rechtliche Würdigung des angefochtenen Erkenntnisses". Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. als Beispiel für viele das Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).
Rückverweise