Hat das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, ist dies vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (vgl. die bei Mayer, B-VG, 5. Auflage, 2015, unter Pkt. I. zu § 41 erster Satz VwGG angeführte Rechtsprechung zur früheren Bescheidbeschwerde, die angesichts des durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 im Wesentlichen unveränderten Wortlautes des § 41 erster Satz VwGG - auch die Gesetzesmaterialien, RV 2009 BlgNR XXIV.GP und AB 2112 BlgNR XXIV.GP, legen nichts Gegenteiliges nahe - auf die Revision übertragbar ist).
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