Die Behörde ist nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Antragstellers nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 zurückzuführen ist (Hinweis E vom 21. November 2013, 2011/11/0217). Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell eine nach dem VOG 1972 kausale Gesundheitsschädigung auslösenden vorliegenden Vorfällen trifft.
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