Hat der Revisionswerber gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, hatte der Revisionswerber damit sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
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