Was eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (erster Fall des § 84 Abs. 1 StGB) betrifft, so kommt es nicht nur auf die Heilungsdauer an, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. So reichen beispielsweise auch Kopfschmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, aber durch Verrichtungen des täglichen Lebens begründet sind, für die Annahme des ersten Falles des § 84 Abs. 1 StGB aus.
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