Der Gesetzgeber sieht in § 18 Abs. 3 Wr. NatSchG 1998 eine Bewilligungsmöglichkeit einer Anlage iSd § 18 Abs. 1 Z. 2 legcit vor, wenn die Maßnahme "den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt". Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er Bewilligungsvoraussetzungen normiert, die, liegen sie vor, zugleich eine Bewilligungspflicht entfallen lassen.
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