Ein Arzt hat gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz des ÄrzteG 1998 jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Es bedarf keines Hinweises auf Art. 1 und 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, dass jeder Arzt in Ausübung seines Berufes verpflichtet ist, auch gegenüber und wenn erforderlich auch gegen die Obsorgeberechtigten Maßnahmen zum Schutz eines Kindes umzusetzen. Wenn sohin im Hintergrund die Eltern für die Handlungsweise des Arztes eine große Rolle spielen, die gebotene Behandlung des Kindes hintanzuhalten, so ist es die standesrechtliche Verpflichtung des Arztes, erforderlichenfalls die Durchsetzung der notwendigen Behandlung auch mit Hilfe des zuständigen Bezirksgerichtes und des Jugendwohlfahrtsträgers zu veranlassen.
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