Im Hinblick auf die seit dem 1. Jänner 2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz ist die Frage, ob eine mündliche Verhandlung vor dem VwG durchzuführen ist, an Hand der Bestimmung des § 24 VwGVG 2014 zu beurteilen. Zu § 24 VwGVG 2014 enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG 2014) den Bestimmungen im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6). § 98a NÖ LBedG 2006 sieht in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der VwGH festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl E 25. April 2013, 2012/18/0072). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt nun dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl E 23. Jänner 2013, 2010/15/0196). (Hier: Es liegt kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem LVwG vor und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt, aber die die Beweiswürdigung substantiiert bekämpft und ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet.)
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