Die Kenntnis der Regelungen betreffend der den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehaltenen Tätigkeiten einerseits und solchen, die an die Pflegehilfe übertragen werden können andererseits sind dem Kernbereich des facheinschlägigen Berufsrechts zuzurechnen, weshalb eine allfällige Unkenntnis dieser Bestimmungen die eine Leitungsfunktion bekleidende Revisionswerberin - auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 GuKG 1997 - nicht zu exkulpieren vermag.
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