Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz selbst enthält keine Legaldefinition des in § 15 Abs. 5 Z 6 GuKG 1997 verwendeten Begriffs "Darmeinlauf". Auch in den Materialien wird dieser Begriff nicht näher erläutert. In diesen (RV 709 BlgNR, 20. GP, S 55f) wird zu § 15 Abs. 5 Z 2 GuKG 1997 jedoch die Anordnungsbefugnis des Arztes betont, welches Arzneimittel durch Injektionen verabreicht werden soll. Im Zusammenhang mit dem in Z 5 dieser Bestimmung geregelten Setzen von transurethralen Blasenkathetern wird auf die große 'Gefahr, die Blase zu verletzen oder gar zu durchstoßen' hingewiesen. Dies und der systematische Aufbau des Abs. 5 des § 15 GuKG 1997, der nach dem allgemeinen 'Verabreichung von Arzneimitteln' noch gesondert die 'Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen' (Z 2) aber eben auch die 'Durchführung von Darmeinläufen' (Z 6) gesondert erwähnt, spricht dafür, dass die Unterscheidung der in § 15 Abs. 5 GuKG 1997 aufgezählten Tätigkeiten an die Verabreichungsform anknüpft. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Bedeutung der Wendung 'Verabreichung von Arzneimitteln' in § 84 Abs. 4 Z 1 GuKG sind nicht zu erkennen und auch nicht zu erwarten. Eine explizite Erwähnung von 'Einläufen mit Arzneimitteln' wäre nur dann zu erwarten, wenn sie aus dem allgemeineren Begriff 'Durchführung von Darmeinläufen' ausgenommen werden sollten, was jedoch gerade nicht erfolgt ist. Die Durchführung jeglichen Darmeinlaufs ist Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten.
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