Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 185 Abs. 4 Z 2 NÖ LBedG 2006) das Recht eingeräumt ist, gegen Erkenntnisse des LVwG gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revisionen an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand des Verfahrens (Disziplinarstrafe der Geldstrafe) keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision der Disziplinarbeschuldigten vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen (vgl. E 16. September 2010, 2007/09/0085; E 20. Dezember 2006, 2004/08/0055, VwSlg 17095 A/2006).
Rückverweise