Der Berufungsbehörde kommt lediglich in dem durch den Berufungsantrag gesteckten Rahmen eine Sachentscheidungsbefugnis zu. Der Rechtsmittelantrag umgrenzt im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG die Abänderungsbefugnis der Behörde zweiter Instanz, er ist der Maßstab für den Umfang der rechtlichen Überprüfung. Eine Überschreitung des durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Überprüfungsrahmens stellt - bei Vorliegen eines trennbaren Entscheidungsteils (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0122) - einen Eingriff in die Teilrechtskraft dar (siehe die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2007, 2005/09/0097, und vom 27. Juni 2001, 99/09/0194).
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