Hat der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages, in der Beschwerde nur geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 31 WRG 1959 für seine Heranziehung als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer nicht gegeben seien, aber nichts gegen den Inhalt und Ausgestaltung des wasserpolizeilichen Auftrages und die diesem zugrunde liegenden Gutachten vorgebracht, hindert dies das VwG nicht, auch diese Aspekte aufzugreifen, auch wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die in der Beschwerde allein geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Bfr als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer gegeben sind.
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