Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur dann ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (vgl. hierzu das hg. E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN) und sich nur auf die sachverständige Beurteilung und nicht auf Rechtsausführungen erstreckt.
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