Unterstellte man dem Begriff "Nachbargrenze" oder "Grundgrenze" gemäß § 79 Wr BauO auch die Grenze im Bereich eines Aufschließungsweges, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, unterschiedliche Mindestabstände der Gebäude von einem Aufschließungsweg davon abhängig zu machen, ob die Teilflächen dieses Aufschließungsweges im Sinn des § 16 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. in eine eigene Einlage gelegt oder der jeweiligen Einlage des angrenzenden Bauloses zugeschrieben wurden.
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