Rückverweise
Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (Hinweis E vom 24. März 2015, Ra 2014/09/0043 und 0044, mwN). Insbesondere hat der VwGH etwa in Zusammenhang mit dem in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG genannten "Interesse der Raschheit" auch festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mwN).