Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der belangten Behörde am 23. Juni 2014 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 5. November 2014 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revisionsantrag der belangten Behörde zu verstehen - ist unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG verspätet. Der Antrag waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (Hinweis E vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).
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