Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind nicht nur hinsichtlich der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu prüfen. Es würde nämlich einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch darstellen, wenn nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 7 GewO 1994 die Voraussetzungen des (u.a.) § 13 Abs. 1 GewO 1994 auf alle natürlichen Personen anzuwenden wären, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zukommt, etwas anderes aber gelten solle, wenn die natürliche Person selbst (als Gewerbeinhaber) von einem Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 betroffen ist (Hinweis E vom 15. Oktober 2003, 2003/04/0144, mwN).
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