1—VwGH Rechtssatz
21. August 2025
VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, 7.4.2016, Ro 2015/03/0046; 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache…