Das BVwG hat seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es - anders als noch die Behörde - in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf § 3a Abs 1 Z 1 iVm Anhang 1 Z 12 lit b UVPG 2000, sondern auf § 3a Abs 2 iVm Anhang 1 Z 12 lit b UVPG 2000 stützte, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist. Das Verwaltungsgericht war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des § 27 VwGVG 2014 in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen.