Es kann von einem Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche (insbesondere auch für ihn nachteilige) rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl § 42 VwGVG 2014) - nicht vorgesehen ist (Hinweis E vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018).
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