Die Wortfolge in § 27 VwGVG 2014 "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" kann dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 27 VwGVG 2014 genannten Z 3 und 4 des § 9 Abs 1 leg cit die Inhaltserfordernisse der Beschwerde umschreiben, wohingegen die Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung), Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde) und Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen) der eben genannten Norm die Formalerfordernisse einer Beschwerde normieren. In diese Richtung weist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht jene Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
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