Rückverweise
Es ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus der Entschließung des Nationalrates (243/E XXIV. GP) ergibt - bereits bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Gesetzgeber die Bindung der Verwaltungsgerichte ua an einen Beschwerdepunkt abgelehnt wurde. Schon aus der insoweit vorgegebene Zielrichtung ist daher erkennbar, dass eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend erscheint. Weiters kann dem Gesetzgeber des VwGVG 2014 nicht unterstellt werden, dass er diesen bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgegebenen Rahmen ignorieren hätte wollen, weswegen auch die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage aufgenommenen Hinweise, die eine Beschränkung der Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ansprechen, nicht ohne Bedachtnahme auf diesen Rahmen verstanden werden dürfen.