§ 17 VwGVG 2014 verlangt vom Verwaltungsgericht eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, mwH). Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägungen offen zu legen, wodurch eine revisionswerbende Partei in die Lage versetzt wird, diesen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts entgegenzutreten (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht wird dieser Verpflichtung nicht gerecht, wenn es in seiner Entscheidungsbegründung die für den zu entscheidenden Fall, namentlich seine rechtliche Beurteilung, relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nennt, sich damit nicht näher auseinandersetzt und es derart ferner auch unterlässt, seine Abweichung von der Rechtsprechung näher zu begründen.
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