Enthält die Revision kein Vorbringen, das Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen könnte und daher dazu angetan wäre, von dieser abzugehen, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zurückzuweisen.
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