Eine Bestrafung nach § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 in Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 118/2012 setzt voraus, dass dem Beschuldigten die Verletzung von Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" (nicht auch betreffend die Durchführung oder Vorbereitung) von Arbeitsvorgängen - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - vorgeworfen wird (vgl E 14. Dezember 2007, 2007/02/0273).
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