Es liegt ein Verstoß gegen § 60 AVG 1950 vor, wenn sich die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO 1960 mit der wörtlichen Wiedergabe von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten begnügt und als eigene Feststellung alleine ausführt, "die angezeigte Herbeiführung des Schadens sei technisch möglich, die Kontaktnahme habe als erwiesen angenommen werden können".
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