Nach § 28 AZG ist der Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 VStG) neben dem Bevollmächtigten Normadressat. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kommt hinsichtlich des Arbeitgebers somit nicht nur die strafrechtliche Zurechnung in Form der Anstiftung oder Beihilfe in Betracht (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).
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