Aus § 4 Abs 5 StVO 1960 läßt sich nicht ableiten, daß die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Verwendung der nächstgelegenen, zur allgemeinen Benützung vorgesehenen Fernmeldeeinrichtung erfolgen MUSS, also bereits dann eine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Bestimmung begangen wird, wenn die fernmündliche Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zugunsten einer persönlichen Verständigung unterblieben ist. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, da der Bfr nicht deshalb eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs 5 StvO ergangen hat weil er nicht die nächstgelegene Rufsäule verwendet hat, um die Gendarmerie zu verständigen. (Hier hatte der Bfr vorgebracht, von der Stelle auf der Autobahn aus, auf der sich der Unfall zugetragen hatte und bei dem die Leitschiene beschädigt worden war, habe sich der nächste Gendarmerieposten erst bei der nächsten Abfahrt befunden, zu der er ohnehin unterwegs gewesen sei).
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