Die "Neubezeichnung" einer Dienstbeschädigung im Spruch eines Bescheides ist keine notwendige Folge der Änderung des § 78 KOVG 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1961 oder des Art II Abs 5 des zit. Bundesgesetzes, hängt vielmehr eng mit den einzelnen Tatbeständen in den Pos. der Richtsatzverordnung zusammen.
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