Gemäß § 52 Abs 2 KOVG 1957 i.F. BGBl 202/64 ist die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Die Anerkennung einer oder mehrerer weiterer Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung ist ein vom § 52 Abs 2 legcit nicht erfaßter Fall der Neubemessung der Beschädigtenrente (Hinweis E 29.2.1956, 1214/53, VwSlg 3998 A/1956, E 23.5.1960, 0315/58, E 18.9.1961, 1559/60; E 29.10.1956, 0432/55).
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